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Berechnung des Grundstückgewinns
Mithilfe der objektspezifischen Angaben lässt sich der Reingewinn evaluieren, der als Berechnungsgrundlage dient.
Online Grundstückgewinnsteuer-Rechner
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Die Properti Grundstückgewinnsteuerrechnung ist gründlich und präzise. Wir berücksichtigen alle Details und gehen in die Tiefe, sodass Sie eine seriöse und umfassende Steuerangabe für die gewünschte Immobilie erhalten.
Die Besitzdauer der Immobilie hat einen positiven Einfluss auf die Steuer. Es gilt also: Je länger die Immobilie im Besitz des Verkäufers war, desto geringer fällt die Steuer aus.
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Mithilfe der objektspezifischen Angaben lässt sich der Reingewinn evaluieren, der als Berechnungsgrundlage dient.
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Anschliessend wird anhand der kantonalen Steuergesetze die fällige Grundstückgewinnsteuer berechnet.
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Die Grundstückgewinnsteuer wird nach erfolgtem Immobilienverkauf fällig.
Die Grundstücksgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die in der Schweiz bei dem Verkauf von Immobilien erhoben wird. Besteuert wird der Gewinn, der beim Verkauf der Immobilie erzielt wird. Die Grundstücksgewinnsteuer soll Grundstücksspekulationen verhindern.
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf der Grundlage des Grundstückgewinns berechnet. Dieser setzt sich aus der Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis zusammen. Neben dem Grundstücksgewinn wird auch die Besitzdauer des Grundstücks in die Berechnung einbezogen. Wertvermehrende Investitionen und anfallende Verkaufskosten können bei der Berechnung abgezogen werden.
Die Steuer wird in der Regel vom Verkäufer der Immobilie gezahlt – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder eine juristische Person handelt. Es gibt jedoch auch Vereinbarungen, in denen die Steuer zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.
Anfallende Verkaufskosten, d.h. z.B. Makler-, Notar- oder Werbekosten sowie Kosten für wertvermehrende Investitionen können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.
Grundsätzlich gilt: Je länger die Immobilie im Besitz ist, desto niedriger ist die Grundstücksgewinnsteuer. Um Immobilienspekulationen entgegenzuwirken, gibt es in einigen Kantonen bei einer Besitzdauer von unter 5 Jahren einen Steuerzuschlag.
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Erbfall, aber auch beim Erwerb einer Ersatzliegenschaft im gleichen Kanton aufgeschoben werden. Wenn der Verkäufer das Grundstückgewinn innert angemessenen Frist in ein gleichartiges Grundstück reinvestiert, entfällt die Grundstückgewinnsteuer für das verkaufte Grundstück.
In dem monistischen System wird die Grundstücksgewinnsteuer auch auf die Gewinne aus Geschäftsliegenschaften erhoben (BE, BL, BS, JU, NW, SZ, TI, UR, ZH). Im dualistischen System unterliegen die Gewinne aus verkauften Geschäftsliegenschaften der Einkommens- oder Gewinnsteuer (AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, VD, VS, ZG, Sonderregelung TG).
Wird innerhalb einer angemessenen Frist – je nach Kanton sind dies 1 bis 5 Jahre – ein Ersatzobjekt erworben, entfällt die Grundstückgewinnsteuer. Wichtig ist, dass beide Objekte – das neu gekaufte und das verkaufte – der Wohnsitz sind. Die Beschaffung von Ersatzobjekten ist auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke möglich.
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